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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von |
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fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern |
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der
Automobilindustrie e. V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen (VDIK)
Neuwagen-Verkaufsbedingungen
I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei
Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der
Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des Verkäufers.
II. Preise
(Regelungstexte entfallen)
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer
in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchsten
5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er
dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß
Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25%
des vereinbarten Kaufpreises, ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird
dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit dem vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer
2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller
zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können
allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt
dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer nachweist,
dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden
ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderung Eigentümer des Verkäufers. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen. Auf verlangen des Käufers ist der
Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen
Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht. Während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und
Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT) den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des
gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von
einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, von
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen, im letzteren Fall
hat der Käufer den
Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
hat sich der Käufer an dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur
für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fährlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B.
höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Vielleicht
fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten
und Freiberuflern (Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälten,
pp.) einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers in Schwerin.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG). Der Vertrag unterliegt dem Kaufrecht des deutschen
BGB.
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